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In der Abstimmung vom 25. September 2022 wurden die Änderung des AHV-Gesetzes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Daraus resultiert eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 01. Januar 2024: 

Mehrwertsteuersätze

Gültig ab 01.01.2024

Gültig bis und mit 31.12.2023

Normalsatz

8.1%

7.7%

Reduzierter Satz

2.6%

2.5%

Sondersatz für Beherbergung

3.8%

3.7%

Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass das Vorgehen seitens der ESTV identisch mit der Steuersatzänderung per 01.01.2018 sein wird, wonach der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung für die Beurteilung des anwendbaren Steuersatzes massgebend ist. Aus diesem Grund gilt es bereits für die Rechnungsstellung während des Jahres 2023 ein besonderes Augenmerk auf die Anwendung des korrekten Steuersatzes (alt / neu) zu richten, um eine korrekte Abwicklung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere im Jahr 2023 gestellte Rechnungen, welche ganz oder teilweise in den Leistungszeitraum 2024 fallen, wie beispielsweise Teilzahlungsrechnungen, Vorauszahlungsrechnungen, Rechnungen für periodische Leistungen – aber im umgekehrten Sinn auch im Jahr 2024 eingehende, nachträgliche Entgeltsminderungen und Retouren, welche den Leistungszeitraum 2023 betreffen.  

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